Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gültig ab 01.02.2011

1. Geltungsbereich

Wir liefern nur an Unternehmer und ausschließlich aufgrund der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten für unsere sämtlichen, auch künftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit.

2. Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Käufer ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird. Ein Vertrag kann auch mit der Annahme der Lieferung durch den Käufer nach dieser Frist zustande kommen.

2.2 Handelsübliche Qualitäts-, Mengen-, Gewichts- oder sonstige Abweichungen muss der Käufer hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn er bei seiner Bestellung auf Muster oder Prospekte, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt, wenn diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Kostenanschläge, Zeichnungen und technische Unterlagen

3.1 An Kostenanschlägen, Zeichnungen, technischen Unterlagen u.ä. behalten wir uns das Eigentum vor, insbesondere auch dann, wenn sie vor einer Bestellung ausgehändigt worden sind und es sich noch um Vorschläge zu einer Problemlösung handelt. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung ist es dem Käufer nicht gestattet, die Dokumente oder Teile davon in irgendeiner Form zu vervielfältigen oder sonst Dritten zur Kenntnis zu bringen. Die Benutzung ist intern nur innerhalb der vertraglichen Grenzen gestattet. Die Urheberrechte verbleiben bei uns.

3.2 Hat der Käufer Unterlagen beizubringen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster o.ä., so hat er dafür einzustehen, dass der Verwendung dieser Unterlagen oder vom Käufer gefertigten Ausführungszeichnungen durch uns keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Werden durch die Verwendung dennoch Schutzrechte Dritter verletzt, so hat der Käufer uns von der Haftung im Innenverhältnis freizustellen. Wir sind nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte selbst zu überprüfen, ob der Verwendung der vom Käufer zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausführungszeichnungen Schutzrechte Dritter entgegenstehen.

3.3 Wir stellen Muster nur gegen Berechnung der Versandkosten zur Verfügung. Die Muster bleiben in unserem Eigentum. Die in den Prospekten aufgeführten Abmessungen und Baumaße der Normwerkzeuge entsprechen den zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Normen. Ändern sich diese Normen bis zur Versendung der Gegenstände, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Abmessungen und Baumaße der neuen Normierung anzupassen.

4. Lieferzeit

4.1 Für Art und Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung, wenn eine solche nicht vorliegt, das Angebot des Käufers maßgebend. Liefertermine werden nach bestem Wissen und so genau wie möglich angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4.2 Von uns nicht zu vertretende Umstände wie Streiks, Aussperrungen (auch bei unseren Lieferanten und Vorlieferanten) und sonstige Fälle höherer Gewalt sowie auch eine von uns nicht zu vertretende Verzögerung unserer Selbstbelieferung trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferpflicht. Dies gilt auch für unvorhergesehene und für uns unvermeidbare Betriebsstörungen. Solche Hindernisse sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir werden den Käufer unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen. Dauern diese Hindernisse länger als vier Monate an oder machen sie unsere Leistung auf Dauer unmöglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

4.3 Kommen wir in Verzug, kann der Käufer nach dem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Frist wird erst durch Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung des Käufers in Lauf gesetzt. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, der wahlweise zum Rücktrittsrecht geltend zu machen ist, besteht nur im Rahmen der nachstehenden Klausel 10.

4.4 Teillieferungen sind zulässig.

5. Preise

5.1 Die angegebenen Preise verstehen sich netto und gelten für Lieferungen von unserem Sitz oder einer unserer dem Sitz des Käufers näher gelegenen Niederlassung. Sie gelten nur für Geschäfte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

5.2 Soweit zwischen Vertragsschluss und vertraglich vereinbartem Liefertermin mehr als vier Wochen liegen, sind wir berechtigt, dem Käufer den zum Zeitpunkt des Versands gültigen Listenpreis der Ware zu berechnen.

5.3 Die Verpackungskosten werden gesondert abgerechnet.

5.4 Wird der Kaufpreis in fremder Währung berechnet, trägt der Käufer vom Vertragsabschluss bis zur Zahlung das Risiko der fremden Währung gegen den Euro

6. Zahlungen, Aufrechnung und Leistungsverweigerungsrechte

6.1 Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, netto ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vorzunehmen. Sie haben so zu erfolgen, dass uns der Rechnungsbetrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.

6.2 Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber, nie an Erfüllungs Statt angenommen. Mit der Begebung eines Wechsels oder eines Schecks geht auch das Eigentum am Wechsel oder Scheck auf uns über. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer.

6.3 Werden Zahlungen später als vereinbart geleistet, berechnen wir bis zur Zahlung die gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 5 % und ab Verzugseintritt in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB.

6.4 Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern, z. B. über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder wenn uns eine solche Vermögensverschlechterung ohne unser Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt wird, haben wir das Recht, die Lieferung so lange nicht auszuführen, bis der Käufer Zahlung geleistet oder eine angemessene Sicherheit für unsere Forderung aus dem Vertrag gestellt hat. Dasselbe gilt, wenn Schecks des Käufers nicht eingelöst werden oder von ihm hingegebene Wechsel zu Protest gehen. Unterlässt es der Käufer, sich innerhalb von zwei Wochen nach unserer Aufforderung zu einer Zahlung Zug um Zug bereit zu erklären oder die Sicherheit innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch uns zu stellen, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

6.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

6.6 Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, soweit seine unserer Forderung entgegenstehenden Ansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig sind oder wir der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nicht schriftlich zugestimmt haben. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB ist ausgeschlossen.

6.7 Zahlungen an unsere Angestellten dürfen nur getätigt werden, wenn diese eine Inkassovollmacht vorweisen.

7. Gefahrenübergang

7.1 Wir haben unsere Verpflichtung am Ort unseres Sitzes oder der dem Sitz des Käufers näher gelegenen Niederlassung zu erfüllen. Sofern der Käufer die Auslieferung der Ware an einen anderen als diesen Ort wünscht, erfolgt die Versendung oder der Transport der Ware stets auf seine Gefahr und, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf seine Kosten. Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk bzw. mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über, Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Anordnung und Kosten des Käufers.

7.2 Wünscht der Käufer eine Versicherung gegen Transportschäden, so wird die Sendung auf seine Kosten gegen die von ihm bezeichneten Risiken – soweit dies möglich ist – versichert.

7.3 Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

8. Verpackungen

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers.

9. Sachmängel und Mängelrüge

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

9.1 Der Käufer steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und maßgenau sind sowie mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Trifft dies nicht zu, hat der Käufer den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Vorgaben des Käufers beruhen, übernehmen wir keine Haftung.

9.2 Wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden und Mängel, die auf nicht bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässi­ger Behandlung durch den Käufer oder Dritte (wie z. B. übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage), mangelhaften Bauarbeiten, Witterungseinflüssen, chemischen oder physikalischen Einflüssen beruhen, sofern diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind. Eine nur unerhebliche Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit oder eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit stellen keinen Sachmangel dar. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.3 Der Käufer hat offensichtliche Fehler bezüglich Mengen, Beschaffenheit, Maßen usw. unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung der Ware, später zutage tretende Fehler unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Jede Mängelrüge muss schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen. Technische Mängel können durch Rücksendung mit schriftlichem Verlangen auf Ersatzlieferung gerügt werden; ihre Entgegennahme bedeutet jedoch keine Zustimmung zu einem Rücktrittsangebot. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen. Uns ist in jedem Falle, in welchen Mängelrügen erhoben werden, Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.

9.4 Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes.

9.5 Wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder diese fehlschlägt oder dem Käufer nicht zumutbar ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

9.6 Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder wir ausnahmsweise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben. Weitergehende Schadensersatzansprüche kann der Käufer nur nach Maßgabe der Klausel 10 geltend machen.

9.7 Mängelansprüche des Käufers verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen. Sie gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.

9.8 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöht haben, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.9 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gilt ferner vorstehende Klausel 9.9 entsprechend.

10. Allgemeine Haftungsbegrenzung

10.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Nr. 10 eingeschränkt.

10.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer von uns zu vertretenden Verletzung vertragswesentlicher Kardinalpflichten, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln und frühestens dann vor, wenn die Voraussetzungen der Klausel 9.5 gegeben sind. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder Dritten oder des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.

10.3 Soweit wir nach der Klausel 10.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

10.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

10.5 Rat und Empfehlungen unsererseits erfolgen, soweit diese nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, ohne jegliche Verpflichtung unsererseits und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10.6 Die Einschränkungen dieser Klausel 10 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.7 Ein Mitverschulden des Käufers, zum Beispiel die unzureichende Erfüllung von Mitwirkungspflichten oder Organisationsfehler, ist dem Käufer anzurechnen.

10.8 Der Käufer ist verpflichtet, uns etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen, sodass wir möglichst frühzeitig informiert sind und erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Käufer Schadensbegrenzung betreiben können.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen von dem Käufer bezahlt wird, denn in diesem Fall sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderungen.

11.2 Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns.

11.3 Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird schon jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum für uns unentgeltlich. Ware, an der uns das (Mit-)Eigentum zusteht, wird ebenfalls Vorbehaltsware genannt.

11.4 Wird eine von uns gelieferte Sache durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache, wobei diese Hauptsache ist, so geht das Miteigentum an der Hauptsache auf uns im Verhältnis des Fakturenwertes der von uns gelieferten Sache zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwert zum Zeitwert der Hauptsache über. Auch hier verwahrt der Käufer das Miteigentum unentgeltlich.

11.5 Der Käufer, der selbst Händler ist, darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Soweit der Käufer nicht selbst Händler ist, ist er bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung gemäß Ziffer 11.1 nur dann berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, wenn wir hierzu unser schriftliches Einverständnis erteilt haben. Veräußert der Käufer, der selbst Händler ist, die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt er dem Verkäufer schon jetzt denjenigen Teil seiner Forderung aus diesem Rechtsgeschäft ab, der dem Rechnungswert der Vorbehaltsware entspricht. Eine solche Teilforderungsabtretung umfasst ebenfalls Forderungen des Käufers auf den Schlusssaldo eines Kontokorrents, den der Käufer mit seinem Kunden vereinbart hat.

11.6 Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Diese Forderungsabtretung umfasst auch Forderungen des Käufers auf den Schlusssaldo eines Kontokorrents, den der Käufer mit seinen Kunden vereinbart hat.

11.7 Der Käufer ist auf Verlangen hin verpflichtet, die Forderungsabtretungen offenzulegen und jede gewünschte Auskunft hinsichtlich der an uns abgetretenen Forderungen unter Vorlage der Belege zu erteilen.

11.8 Wir ermächtigen den Käufer, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Interesse einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat die für uns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.

11.9 Der Käufer hat uns Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen und alle damit in Verbindung stehenden Unterlagen zu überlassen.

11.10 Der Käufer hat weiterhin die Pflicht, uns von Beschädigungen oder dem Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten.

11.11 Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Käufers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, etwa gegen Dritte entstandene Herausgabeansprüche an uns abzutreten. Außerdem sind wir bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich die Vorbehaltsware noch beim Käufer, gestattet uns der Käufer insoweit unwiderruflich das Betreten der Räume, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um uns die Wegnahme zu ermöglichen. Der Käufer gestattet uns darüber hinaus unwiderruflich, jederzeit die Räume, in denen die Vorbehaltsware bei ihm lagert, zu betreten, um die Ware zu besichtigen.

11.12 Übersteigt der Wert unserer Sicherung nachhaltig und unter Einschluss der Vorausabtretungen unsere Forderungen um 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm eingeräumte Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, bis der Wert der verbleibenden Sicherungen unsere Forderungen um weniger als 20 % übersteigt.

11.13 Dem Käufer ist es ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

12. Geltendes Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort, Datenschutz

12.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen

12.2 Sofern der Käufer Vollkaufmann ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

12.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

12.4 Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Käufers im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gem. § 27 ff BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) speichern.

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